Verbrauchern bringt sie mehr Klarheit. Einzelhändlern, Bäckern und Gastronomen macht sie mehr Arbeit: die Lebensmittelinformations-Verordnung. Seit Dezember 2016 schreibt die LMIV weitere Informationen auf Lebensmittelverpackungen vor. Wer Ware selbst verpackt, dem hilft unser Warenwirtschaftssystem beim korrekten Kennzeichnen.
Die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt bereits seit 13. Dezember 2014. Für die Kennzeichnung der Nährwerte von Lebensmitteln räumte sie jedoch eine Übergangsfrist ein. In den ersten zwei Jahren war diese noch freiwillig. Lebensmittelverpackungen, die seit dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht werden, brauchen nun aber auch eine Nährwertkennzeichnung.
Nährwertangaben sind auf fast allen verpackten Lebensmitteln Pflicht
Eine Portion Fruchtgummi hat 84 Kalorien. Klingt Figur verträglich. Aber wie groß ist eine Portion? Die Frage muss sich der Verbraucher laut Lebensmittelinformations-Verordnung nicht mehr stellen. Zwar dürfen frei gewählte Portionsangaben nach wie vor auf der Verpackung angegeben werden. Aber nur zusätzlich zu den Nährwertangaben pro 100 Gramm oder 100 Millimeter.
Big 7 – diese sieben Nährwerte gehören auf jeden Fall auf die Verpackung:
- Brennwert
- Fett
- Gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Außerdem kann angegeben werden, welchen Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr das Lebensmittel bezogen auf eine erwachsene Person liefert. Auch der Gehalt an Ballaststoffen oder ungesättigten Fettsäuren kann ergänzt werden.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gibt es u. a. für:
- Lose Ware (z. B. auch Wurst, Käse oder Brot von der Thekenbedienung)
- Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
- Tee inkl. Kräuter- oder Früchtetees ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
Neben den Nährwerten müssen natürlich weiterhin alle Informationen zum Lebensmittel auf der Verpackung stehen, die laut LMIV bereits vor dem 13. Dezember 2016 vorgeschrieben waren.
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Liste aller Pflichtangaben gemäß LMIV bei vorverpackten Lebensmitteln
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis: Die Zutaten eines Lebensmittels werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt. Allergene Zutaten müssen optisch hervorgehoben werden. Zu den Zutaten gehören auch Zusatzstoffe, die mit ihrem Verwendungszweck und ihrem Namen oder ihrer E-Nummer aufzuführen sind.
- Nährwerte
- Füllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- Los- bzw. Chargen-Nummer, wenn sich kein ausführliches Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung befindet
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Importeurs
Besondere Informationspflicht bei Allergenen
Von der Nähwertkennzeichnung ist lose Ware ausgenommen. Bei der Information über allergene Inhaltsstoffe gibt es jedoch keine Sonderregelung. Die Lebensmittelverordnung schreibt vor, dass auch bei loser Ware Allergene deklariert werden müssen.
An Bedientheken und in der Gastronomie kann die Auskunft mündlich erfolgen. Der Kunde oder Gast muss jedoch auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, etwa per Schild, Aushang oder die Speisekarte. Wünscht es der Verbraucher, müssen ihm die Allergen-Informationen auch in schriftlicher Form vorgelegt werden.
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Diese 14 Allergene, die den Großteil aller Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten auslösen, sind auszuweisen.
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Soja
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l, als SO2
- Lupinen
- Weichtiere
Verwaltung von Allergenen im Warenwirtschaftssystem Orgasoft.NET
Vom Warenwirtschaftssystem aufs Etikett
Die Lebensmittelverordnung betrifft jeden, der mit Lebensmitteln zu tun hat. Für die Deklaration verantwortlich ist derjenige, der das Lebensmittel verpackt oder umverpackt. Damit alle Pflichtangaben auf dem Etikett ausgewiesen werden, kann ein Warenwirtschaftssystem wie Orgasoft.NET genutzt werden.
Mittlerweile geht das besonders einfach, da wir diesen Bereich unserer WaWi-Software an die LMIV angepasst und optimiert haben.
In Orgasoft.NET lassen sich Nährwertangaben, Zutaten inklusive Allergene oder Zusatzstoffe hinterlegen und an den Etikettendrucker übergeben.
Auch in der Gastronomie ist das Warenwirtschaftssystem in puncto Allergen-Information nützlich: Über Orgasoft.NET lassen sich nicht nur für bestimmte Waren, sondern auch für einzelne Gerichte Zutatenlisten inklusive der enthaltenen Allergene ausdrucken.
Tutorial Etikettendruck
Mehr über den Druck von Einzel- oder Regaletiketten mit unserem Warenwirtschaftssystem erfahren Sie im Tutorial Etikettendruck.
Wenn Sie den Text der LMIV nachlesen möchten: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (externer Link, PDF)