Von Felix Hochapfel
Im Zuge des Beitritts Kroatiens in die EU trat am 1. Juli 2014 ein Gesetz in Kraft, das die Steuerlastumkehr (Reverse Charge) auf bestimmte Produktgruppen erweiterte. Die Steuerlastumkehr soll verhindern, dass Lieferanten Umsatzsteuer nicht abführen, während Unternehmenskunden Vorsteuerabzug geltend machen. Grundsätzlich unter dem Aspekt der Steuerausfälle im Umsatzsteuerbereich eine sehr sinnvolle Regelung.
Waren bisher von der Steuerlastumkehr größtenteils nur Umsätze in das Ausland, Bauleistungen oder Edelmetalle betroffen, so unterliegen nun auch - durch die Erweiterung auf unedle Metalle - gängige Waren des täglichen Bedarfs diesem Gesetz. Liest man das Gesetz genau durch, so sind Alufolie und Drahtschwämme im Supermarkt genauso betroffen, wie Schrauben oder Muttern im Baumarkt.
Natürlich geht es bei diesem Gesetz nur um Umsätze zwischen Unternehmen. Verkäufe an Privatkunden sind davon nicht betroffen. Aber, verkauft der Einzelhändler künftig Eisenstäbe an Handwerker, so muss er drauf achten, für diese Position keine Mehrwertsteuer zu berechnen, während er an den Neubaukunden eine normale Rechnung zuzüglich Mehrwertsteuer fakturieren muss. Positionen, für die nach §13b keine Mehrwertsteuer fällig ist, sind mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
Auf der Wareneingangsseite ist künftig jeder Einzelhändler betroffen, der Waren einkauft, die zu diesen Produktgruppen gehören. Hier bedeutet die Gesetzesänderung, dass er unbedingt darauf zu achten hat, neben der Vorsteuer auch die Umsatzsteuer zu buchen.
Dass die Erweiterung des Gesetzes zu einer großen Verunsicherung im Einzelhandel führt, liegt auf der Hand. Daher hat die Bundessteuerberaterkammer auch im August 2014 reagiert und eine Eingabe mit entsprechenden Vorschlägen an das Bundesministerium der Finanzen eingereicht.
Ob bis zum 31.12.2014 eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung greift, konnte ich nicht abschließend recherchieren. Experten rechnen jedoch sowohl damit, als auch mit weiteren klärenden Ausführung des Bundesfinanzministeriums.
Es kann also gut sein, dass mal wieder viel Wind um nichts gemacht wird. Es kann aber auch sein, dass der Amtsschimmel wieder lauter wiehert, als uns allen lieb ist.
Sind Sie von den Änderungen der Gesetzgebung betroffen, so sollten Sie aber in jedem Fall jetzt prüfen, welche Änderungen oder Erweiterungen an der von Ihnen eingesetzten Software vorzunehmen sind, um den zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden.