Für die Gastronomie-Branche bringt das Jahr 2023 einige Änderungen mit sich. Welche Restaurants, Bäckereien und andere Betriebe davon betroffen sind, zeigen wir in dieser Übersicht.
Mehrwegpflicht
Wer Take-Away-Speisen und To-Go-Getränke verkauft, muss diese ab 1.1.2023 auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Die Mehrweg-Alternative darf nicht teurer sein als die Einweg-Verpackung. Es darf jedoch ein Pfand verlangt werden, das die Kundschaft bei der Rückgabe des Mehrweggeschirrs zurückbekommt.
Die Mehrwegpflicht wird 2023 europaweit eingeführt und ist in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) geregelt.
Betroffen vom VerpackG sind Restaurants, Bäcker, Bistros, Cafés, Lieferdienste und weitere so genannte Letztvertreiber, die Essen und Getränke to go anbieten.
Ausnahmen von der Mehrwegpflicht
Gastronomie-Betriebe, die kleiner als 80 Quadratmeter sind und weniger als 5 Beschäftigte haben, sind von der Mehrwegpflicht befreit. Sie müssen ihren Gästen lediglich ermöglichen, Speisen und Getränke in mitgebrachte Behältnisse umzufüllen.
Für Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofs-Bäckereien, gilt die Ausnahme nicht.
Rückkehr zur alten Mehrwertsteuer auf In-Haus-Speisen
Als Unterstützung während der Coronakrise galten die 2020 eingeführten, verringerten Mehrwertsteuer-Sätze in der Gastronomie länger als im Einzelhandel. Für Gerichte, die im Haus verspeist werden, fallen noch bis zum 31.12.2022 nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Ab dem neuen Jahr sind es wieder 19 Prozent.
Damit gelten in der Gastronomie ab 1.1.2023 folgende Mehrwertsteuer-Sätze:
Speisen in Haus
19 %
Speisen außer Haus
7 %
Getränke
19 %
So stellen Sie die Mehrwertsteuer im Warenwirtschaftssystem Orgasoft.NET um
TSE-Pflicht fürs Kassensystem: Ende der letzten Übergangsfrist
Eigentlich gilt die TSE-Pflicht bereits seit 2020 mit Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung. Doch bei der Ausstattung elektronischer Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die die korrekte Datenübermittlung ans Finanzamt gewährleisten soll, gab es einige Übergangsregelungen. Die letzte davon endet am 31.12.2022.
Übergangsregelung für alte Kassensysteme läuft aus
GoBD-konforme Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
Ab dem 1.1.2023 müssen alle Restaurants, Bistros, Bäckereien – und natürlich auch der Einzelhandel sowie Dienstleister – ein Kassensystem haben, das die Anforderungen der Kassensicherungsverordnung erfüllt.