Ab 28. Mai 2022 gilt in Deutschland eine novellierte Preisangabenverordnung, durch die Richtlinien der EU umgesetzt werden. Für den Handel hat das insbesondere Auswirkungen auf die Angabe von Preisermäßigungen, bei denen auch der alte Preis angegeben werden muss. Außerdem ändern sich die Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises.
Mengeneinheiten für den Grundpreis
Die Vorgaben zu den Mengeneinheiten für den Grundpreis regelt in der neuen Fassung der Preisangabenverordnung (PAngV) der Paragraph 5.
Das sind die neuen Regeln
- Mit dem Ziel einer besseren Preistransparenz sind künftig 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises zu nutzen.
- Bei loser Ware kann sich der Grundpreis auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
- Zudem wurde eine Ausnahmeregel gestrichen: Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, gibt es nicht mehr wie bislang die Möglichkeit, den Grundpreis basierend auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter anzugeben.
Die bisherigen Ausnahmen beim Verkauf von Haushaltsmitteln und von Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, gelten weiterhin. Und es gibt auch in der neuen Fassung der Preisangabenverordnung Waren, für die überhaupt kein Grundpreis anzugeben ist. Dazu zählen z. B. Waren mit weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter, Waren aus Automaten oder Erzeugnisse von Hofläden und Imkern.
Das sind die neuen Vorgaben der Preisangabenverordnung im Wortlaut:
§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

So muss der Grundpreis angegeben werden
Der Grundpreis muss laut § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein.
Wie bisher ist immer auch der Gesamtpreis zu deklarieren, d. h. der Preis, den Kunden einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen haben. Gesamtpreis und Grundpreis müssen wie bisher auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Bei Fernabsatzhandel ist anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Versand-, Liefer- oder sonstige Kosten anfallen, soweit sich diese vernünftigerweise im Voraus berechnen lassen.
Angabe von Preisermäßigungen
In Paragraph 11 regelt die Preisangabenverordnung, dass ab dem 28. Mai 2022 bei Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben ist und wie dieser ermittelt wird.
Das sind die neuen Regeln
- Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, muss bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung galt.
- Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung für die Ware zu zahlen war.
Bei folgenden Ausnahmen muss der bisherige Preis nicht zum Vergleich angegeben werden:
- bei individuellen Preisermäßigungen
- bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird
Bei Werbeaktionen wie „Kaufe 3, zahle 2“ oder “1 kaufen, 1 geschenkt” muss ebenfalls kein Vergleichspreis angegeben werden. Dasselbe gilt für die Werbung mit “Dauerniedrigpreisen” etc., sowie bei neu ins Sortiment aufgenommenen Waren.